SchlHOLG - Beschluss vom 15.02.2012
3 W 10/12
Normen:
ZPO § 254; GKG § 44;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 85/11

Begriff der Stufenklage i.S. von § 44 GKG

SchlHOLG, Beschluss vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 3 W 10/12

DRsp Nr. 2012/4603

Begriff der Stufenklage i.S. von § 44 GKG

Eine "echte" Stufenklage, für die § 44 GKG gilt, setzt voraus, dass nicht nur Hilfsansprüche auf Auskunft und ggf. eidesstattliche Versicherung rechtshängig gemacht werden, sondern auch ein Leistungsanspruch, für den lediglich die Bezifferung vorbehalten bleibt. Sie liegt noch nicht vor, wenn der Kläger nur in der Begründung seiner Klage ankündigt, dass nach Erteilung der Auskunft ein Zahlungsantrag formuliert und gegen den Beklagten gestellt werde solle.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 8. September 2011 wie folgt geändert: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 4.500 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 254; GKG § 44;

Gründe:

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, auch wenn sie erst mit dem am 6. Februar 2012 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz, worin die Beklagte ausdrücklich erklärt, ihr Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 solle als Beschwerde gewertet werden, formgerecht erhoben wäre. Denn auch dann ist die 6-Monats-Frist aus den §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG jedenfalls gewahrt.