OLG München - Beschluss vom 17.07.2014
34 Wx 161/14
Normen:
BGB § 2205; BGB § 2206 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 532
NotBZ 2015, 60
ZEV 2014, 571
Vorinstanzen:
AG München, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Obermenzing Blatt 8529-19

Begriff der unentgeltlichen Verfügung i.S. von § 2205 BGB

OLG München, Beschluss vom 17.07.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 161/14

DRsp Nr. 2014/15293

Begriff der unentgeltlichen Verfügung i.S. von § 2205 BGB

Zwar kann der Testamentsvollstrecker Verbindlichkeiten für den Nachlass wirksam nur eingehen, soweit dies zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Testamentsvollstrecker eine Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand eingeht, zu der er berechtigt ist. Insoweit ist dessen Vertretungsmacht nicht auf solche Geschäfte beschränkt, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Verfügt der Testamentsvollstrecker - wozu er berechtigt ist - entgeltlich über Nachlassgegenstände, ist diese Verfügung regelmäßig nicht rechtsgrundlos.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - München vom 18. März 2014 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 2205; BGB § 2206 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I.