OLG München - Urteil vom 03.12.1996
25 U 6342/95
Normen:
AnfG §§ 2 3 Abs. 1 Nr. 4 § 4 ; BGB §§ 135 136 878 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1997, 33
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 5272/95

Begriff der Unentgeltlichkeit bei Gläubigeranfechtung

OLG München, Urteil vom 03.12.1996 - Aktenzeichen 25 U 6342/95

DRsp Nr. 1998/12482

Begriff der Unentgeltlichkeit bei Gläubigeranfechtung

1. Zweck des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG ist, das Interesse des durch eine unentgeltliche Verfügung Begünstigten, das Empfangene zu behalten, dem Recht des Gläubigers auf Befriedigung einer vollstreckbaren Forderung unterzuordnen mit der Folge, daß sich der Begriff der Unentgeltlichkeit nicht nur auf Schenkungen beschränkt, sondern auch sonstige unentgeltliche Verfügungen umfaßt, bei denen eine Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht vorliegt.2. Demzufolge fallen unter § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG auch unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, da weder die Ehe als solche noch die Haushaltstätigkeit eines Ehegatten als Gegenleistung für unbenannte Zuwendungen des anderen Teils angesehen werden kann.

Normenkette:

AnfG §§ 2 3 Abs. 1 Nr. 4 § 4 ; BGB §§ 135 136 878 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in das in ... gelegene Grundstück, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen, Gemarkung ..., Bd. ..., Blatt ...