BGH - Beschluß vom 10.07.2007
VIII ZB 27/07
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5 § 66 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1048
FamRZ 2007, 1649
JurBüro 2007, 533
MDR 2007, 1285
NJW-RR 2008, 151
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 216/06
AG Rüsselsheim - 3 C 224/06 (31) - 30.8.2006,

Begriff des nächsthöheren Gerichts

BGH, Beschluß vom 10.07.2007 - Aktenzeichen VIII ZB 27/07

DRsp Nr. 2007/14147

Begriff des nächsthöheren Gerichts

»"Nächsthöheres Gericht" im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GKG ist nicht der Bundesgerichtshof.«

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5 § 66 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 132.031,88 EUR festgesetzt (Klage: 10.031,88 EUR, Widerklage: 122.000 EUR). Nach Berufungsrücknahme durch den Beklagten hat das Landgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf insgesamt 10.031,88 EUR festgesetzt. Der dagegen gerichteten Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Ziel der Heraufsetzung hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es hat die Auffassung vertreten, der Bundesgerichtshof sei "das nächsthöhere Gericht" im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GKG und damit zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde zuständig.