I. Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 132.031,88 EUR festgesetzt (Klage: 10.031,88 EUR, Widerklage: 122.000 EUR). Nach Berufungsrücknahme durch den Beklagten hat das Landgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf insgesamt 10.031,88 EUR festgesetzt. Der dagegen gerichteten Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Ziel der Heraufsetzung hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es hat die Auffassung vertreten, der Bundesgerichtshof sei "das nächsthöhere Gericht" im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GKG und damit zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde zuständig.
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