Hinweis zu A
Bei öffentlicher Beglaubigung der Unterschrift wird die Privaturkunde nicht eine öffentliche.
Nicht unter § 416 ZPO z.B. nicht unterschriebene Urkunden, wie Handelsbücher, Rechnungen, Quittungen, Kontoauszügen (vgl. OLG Hamm, NJW 1987,
Hinweis zu B
dazu Münzberg, JuS 1963,
Anderenfalls kann der Beklagte Entscheidung nach Aktenlage beantragen (§ 251 a ).
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