BGH - Urteil vom 04.04.1962
V ZR 110/60
Normen:
ZPO § 330 ; ZPO § 331 Abs. 2 ; ZPO § 416 ;
Fundstellen:
BGHZ 37, 79
BGHZ 37, 83
BGHZ 37, 90
DRsp IV(415)58Nr. 1
NJW 1962, 1149
NJW 1962, 1149, 1150
NJW 1962, 1149.1151, 1152

Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines Versäumnisurteils

BGH, Urteil vom 04.04.1962 - Aktenzeichen V ZR 110/60

DRsp Nr. 1996/15342

Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines Versäumnisurteils

Privaturkunden sind alle nicht öffentlichen Urkunden. § 416 ZPO gilt auch für solche Urkunden, die als öffentliche gewollt waren, aber wegen Formmangels keine öffentlichen Urkunden sind. Die Beweiskraft richtet sich gegenständlich auf die Erklärungsabgabe durch den Aussteller. Die Stellung des Sachantrages ohne ausdrückliche Beantragung eines Versäumnisurteils reicht als stillschweigende Beantragung eines Versäumnisurteils aus, wenn davon auszugehen ist, daß die Partei den Erfolg des Sachantrages auf jedem verfahrensrechtlich möglichen Weg wünscht und das Versäumnisurteil der einzige Weg zum Erfolg ist. Der Klageantrag ersetzt den Prozeßantrag auf Erlaß des Versäumnisurteils nicht, jedoch kann im Sachantrag ein stillschweigender Prozeßantrag enthalten sein.

Normenkette:

ZPO § 330 ; ZPO § 331 Abs. 2 ; ZPO § 416 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Bei öffentlicher Beglaubigung der Unterschrift wird die Privaturkunde nicht eine öffentliche.

Nicht unter § 416 ZPO z.B. nicht unterschriebene Urkunden, wie Handelsbücher, Rechnungen, Quittungen, Kontoauszügen (vgl. OLG Hamm, NJW 1987, 964). Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO.

Hinweis zu B

dazu Münzberg, JuS 1963, 220

Anderenfalls kann der Beklagte Entscheidung nach Aktenlage beantragen (§ 251 a ).