BGH - Urteil vom 07.07.2004
IV ZR 140/03
Normen:
ZPO (2002) § 544 Abs. 6 S. 3 § 551 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 2124 Abs. 2 § 2126 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1438
DNotZ 2005, 49
FamRZ 2004, 1567
MDR 2004, 1422
NJW 2004, 2981
NotBz 2004, 342
VersR 2005, 96
WM 2005, 387
ZEV 2004, 425
ZfIR 2004, 926
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Begründung der Revision vor Zulassung; Tilgung von an Nachlassgrundstücken bestellten Grundpfandrechten durch den Vorerben

BGH, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen IV ZR 140/03

DRsp Nr. 2004/12834

Begründung der Revision vor Zulassung; Tilgung von an Nachlassgrundstücken bestellten Grundpfandrechten durch den Vorerben

»1. Die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision muß nicht erst innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist (durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde oder durch davon unabhängige, auch zusätzliche Ausführungen) begründet werden. Vielmehr kann eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügende Revisionsbegründung auch schon vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist, z.B. in dem Schriftsatz gegeben werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird. In diesem Fall beginnt die Frist für eine Anschlußrevision mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses.2. a) Grundpfandrechte, mit denen schon der Erblasser Nachlaßgrundstücke belastet hatte, stellen stets außerordentliche, auf den Stammwert von Erbschaftsgegenständen gelegte Lasten dar, auch wenn sie langfristig zu tilgen sind.b) Der Erblasser kann den Vorerben jedoch im Wege eines Vermächtnisses zugunsten des Nacherben verpflichten, die Grundpfandrechte aus den an sich dem Vorerben zustehenden Nutzungen der Erbschaft zu tilgen mit der Folge, daß Erstattungsansprüche aus § 2124 Abs. 2 BGB insoweit nicht geltend gemacht werden können.«

Normenkette: