FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.10.2008
2 K 1986/07
Normen:
ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 16 Abs. 2 ; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1a ; AO § 8 ; EG Art. 234 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZEV 2009, 208

Begründung eines Wohnsitzes im Inland; Keine eurparechtliche Diskriminierung durch erbschaftsteuerliche Freibetragsregelung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 2 K 1986/07

DRsp Nr. 2008/21170

Begründung eines Wohnsitzes im Inland; Keine eurparechtliche Diskriminierung durch erbschaftsteuerliche Freibetragsregelung

1. Ein Wohnsitz im Inland wird nicht dadurch begründet, dass jemand sich bei dauerndem und langfristigem Aufenthalt im Ausland nur gelegentlich im Urlaub oder zu Besuchszwecken in einer Wohnung im Inland aufhält. 2. Die europäischen Grundfreiheiten gelten uneingeschränkt im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. 3. Die unterschiedliche Freibetragsregelung nach § 16 ErbStG für beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige wird europarechtlich dadurch gerechtfertigt, dass beschränkt Steuerpflichtige nicht mit ihrem gesamten Vermögen, sondern nur mit ihrem Inlandsvermögen der deutschen Schenkungs- und Erbschaftsteuer unterliegen. 4. Eine mittelbare Diskriminierung im Ausland wohnender EG-Bürger ist durch die unterschiedliche Gestaltung der Freibetragsregelung nur gegeben, wenn mindestens 90 % des gesamten Vermögens der inländischen Schenkungs- und Erbschaftsteuer unterliegen.

Normenkette:

ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 16 Abs. 2 ; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1a ; AO § 8 ; EG Art. 234 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 16 Abs. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) das europäische Gemeinschaftsrecht verletzt.