BGH - Urteil vom 29.11.1994
XI ZR 175/93
Normen:
BGB §§ 116 ff.;
Fundstellen:
BGHR BGB § 116 Erklärungsbewußtsein 2
DB 1995, 773
DNotZ 1995, 391
DRsp I(111)214a
ErbPrax 1995, 295
FamRZ 1995, 424
JZ 1995, 1023
JuS 1996, 585
MDR 1995, 502
NJW 1995, 953
WM 1995, 536
ZEV 1995, 190
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ulm,

Behandlung schlüssigen Verhaltens ohne Erklärungsbewußtsein als Willenserklärung

BGH, Urteil vom 29.11.1994 - Aktenzeichen XI ZR 175/93

DRsp Nr. 1995/3062

Behandlung schlüssigen Verhaltens ohne Erklärungsbewußtsein als Willenserklärung

»Soll schlüssiges Verhalten ohne Erklärungsbewußtsein als Willenserklärung behandelt werden, muß der sich Äußernde fahrlässig bei dem Erklärungsempfänger das Vertrauen auf einen bestimmten Erklärungsinhalt geweckt haben. Das schließt eine entsprechende Wertung zu Lasten des Erklärungsempfängers (hier: die Behandlung als Widerruf einer dem Erben unbekannten Vollmacht gegenüber dem vom Erblasser Bevollmächtigten) aus.«

Normenkette:

BGB §§ 116 ff.;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 12. Mai 1992 durch Selbsttötung verstorbenen Ehemanns H. E. (Erblasser). Die Eheleute lebten zuletzt getrennt. Der Erblasser hatte zwei Monate vor seinem Tode die Beklagte in seine Wohnung aufgenommen. Er war Eigentümer von Wertpapieren im Werte von 170.000 DM.