Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 12. Mai 1992 durch Selbsttötung verstorbenen Ehemanns H. E. (Erblasser). Die Eheleute lebten zuletzt getrennt. Der Erblasser hatte zwei Monate vor seinem Tode die Beklagte in seine Wohnung aufgenommen. Er war Eigentümer von Wertpapieren im Werte von 170.000 DM.
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