BFH vom 28.07.1976
II R 15/71
Normen:
BGB § 1371, § 1374, § 1380 ; ErbStG (1959) § 6 Abs. 1, § 13 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 64
BStBl II 1976, 785

BFH - 28.07.1976 (II R 15/71) - DRsp Nr. 1997/13050

BFH, vom 28.07.1976 - Aktenzeichen II R 15/71

DRsp Nr. 1997/13050

»Bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten ist der für die Errechnung des nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Viertels maßgebende Betrag des steuerpflichtigen Erbanfalls nicht um den Wert von Vorschenkungen zu erhöhen.«

Normenkette:

BGB § 1371, § 1374, § 1380 ; ErbStG (1959) § 6 Abs. 1, § 13 ;

I. Die Klägerin ist Vorerbin ihres 1963 verstorbenen Ehemannes, mit dem sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte. Bereits im Jahre 1959 hatte dieser ihr Wertpapiere im Werte von 470.877 DM übertragen. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer in Höhe von 23.068,50 DM vorläufig fest. Es rechnete hierbei den Erwerb durch Erbanfall und den Erwerb von 1959, den es als Vorschenkung behandelte, zusammen. Nicht als Erwerb von Todes wegen behandelte es dabei gemäß § 6 Abs 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1959 den vierten Teil des der Klägerin durch Eintritt des Vorerbfalles angefallenen Vermögens.

Der Einspruch, mit dem die Klägerin vor allem geltend machte, daß das nach § 6 Abs 1 ErbStG 1959 nicht als Erwerb geltende Viertel aus dem Nachlaßwert zuzüglich des Wertes der Vorschenkung zu errechnen sei, hatte nur in einem anderen Punkte geringfügigen Erfolg.

Die Klage ist hinsichtlich der begehrten anderweitigen Berechnung des nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Viertels erfolglos geblieben.