BFH vom 12.11.1980
II R 110/78
Normen:
ErbStG (1974) § 14 Abs. 1, § 37 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 306
BStBl II 1981, 269

BFH - 12.11.1980 (II R 110/78) - DRsp Nr. 1997/14805

BFH, vom 12.11.1980 - Aktenzeichen II R 110/78

DRsp Nr. 1997/14805

»Bei der Zusammenrechnung von Erwerben nach § 14 Abs. 1 ErbStG 1974 sind Vorerwerbe negativen Wertes aus der Zeit vor dem 01.01.1974 zumindest insoweit zu berücksichtigen, als sie Vorerwerbe positiven Wertes aus dieser Zeit ausgleichen.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 14 Abs. 1, § 37 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Miterbe seines 1974 verstorbenen Vaters. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils waren dem Kläger von seinem Vater in den Jahren 1967 bis 1973 insgesamt sieben Schenkungen zugefallen, von denen drei Schenkungen bewertungsrechtlich einen negativen Wert hatten. Weitere Feststellungen über diese Schenkungen sind nicht getroffen worden.