Das Landgericht hat den Beklagten dem Antrag der Klägerin folgend verurteilt, dem Teilungsplan zuzustimmen, wonach die Guthaben auf zwei näher bezeichneten Konten aufgelöst und zwischen den Parteien hälftig geteilt werden. Die Berufung des Beklagten, mit der dieser wie in erster Instanz Abweisung der Klage erstrebte, hat das Oberlandesgericht aufgrund seiner mündlichen Verhandlung vom 20. März 1997 zurückgewiesen. Im Berufungsurteil hat es den Streitwert und zugleich den Wert der Beschwer auf 59.223,24 DM festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seinem Beschwererhöhungsantrag. Obwohl ihr Gelegenheit dazu gegeben worden ist, hat die Klägerin zu diesem Antrag nicht Stellung genommen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|