SchlHOLG - Beschluss vom 07.05.2012
3 Wx 113/11
Normen:
BGB § 1915; BGB § 1960;
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 195/10

Bemessung des Stundensatzes des anwaltlichen Berufsnachlasspflegers

SchlHOLG, Beschluss vom 07.05.2012 - Aktenzeichen 3 Wx 113/11

DRsp Nr. 2012/12228

Bemessung des Stundensatzes des anwaltlichen Berufsnachlasspflegers

Die Bemessung des Stundensatzes des anwaltlichen Berufsnachlasspflegers bei einem vermögenden Nachlass gemäß den §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2 BGB erscheint mit 65 € im Normalfall einfacher Abwicklung bis hin zu 115 € bei schwieriger Abwicklung als angemessen. Nur im Einzelfall bei ausnahmsweise ganz leichter Aufgabenstellung ist ein noch niedrigerer Satz bis hinunter zu 33,50 €/Stunde entsprechend § 3 VBVG denkbar.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 10. August 2011 geändert:

Dem Beteiligten zu 1. wird auf seinen Antrag vom 07. April 2011 für seine Tätigkeit in der Zeit vom 01. April 2010 bis 03. März 2011 eine Vergütung in Höhe von 17,7 Stunden à 90,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer = 1.895,67 € bewilligt.

Zugleich wird festgestellt, dass dem Nachlasspfleger in dem oben genannten Zeitraum Auslagen in Höhe von 52,87 € inklusive 7,75 € Mehrwertsteuer entstanden sind.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 837,25 €.

Normenkette:

BGB § 1915; BGB § 1960;

Gründe: