Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Schenkungsteuer für eine 1997 erfolgte Schenkung teilweise zu stunden ist, weil ein früherer Erwerb mit einem Nießbrauch belastet war.
Die Klägerin erhielt von ihrer Mutter in der Zeit von 1989 bis 1997 folgende Schenkungen:
1989
Bargeld
45.000 DM
1994
Miteigentumsanteil an einem Grundstück, Steuerwert
39.970 DM
1997
Verzicht auf Darlehnsrückzahlungsanspruch
350.000 DM
Summe
434.970 DM
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