FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.12.2004
3 K 218/02
Normen:
ErbStG § 14 ; ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 966

Berechnung der für den Nacherwerb zu stundenden Steuer bei Belastung des Vorerwerbs mit einem nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähigen Nießbrauch

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.12.2004 - Aktenzeichen 3 K 218/02

DRsp Nr. 2005/4415

Berechnung der für den Nacherwerb zu stundenden Steuer bei Belastung des Vorerwerbs mit einem nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähigen Nießbrauch

Ist der Vorerwerb mit einem nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähigen Nießbrauch belastet, so ist bei der Berechnung der für den Nacherwerb zu stundenden Steuer der Vorerwerb jedenfalls dann mit dem Nettowert in die Berechnung einzubeziehen, wenn zwischen Vorerwerb und Nacherwerb kein Steuerklassenwechsel eingetreten ist, durch den Nacherwerb auch bei Ansatz der Bruttowerte kein Steuersatzsprung ausgelöst würde und sich der persönliche Freibetrag bei der Besteuerung des Vorerwerbes nicht in voller Höhe ausgewirkt hat.

Normenkette:

ErbStG § 14 ; ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Schenkungsteuer für eine 1997 erfolgte Schenkung teilweise zu stunden ist, weil ein früherer Erwerb mit einem Nießbrauch belastet war.

Die Klägerin erhielt von ihrer Mutter in der Zeit von 1989 bis 1997 folgende Schenkungen:

1989

Bargeld

45.000 DM

1994

Miteigentumsanteil an einem Grundstück, Steuerwert

39.970 DM

1997

Verzicht auf Darlehnsrückzahlungsanspruch

350.000 DM

Summe

434.970 DM