BGH - Beschluß vom 09.05.1985
BLw 20/84
Normen:
HöfeO § 13 Abs.4 lit.b;
Fundstellen:
AgrarR 1986, 109
BGHZ 94, 306
DRsp II(282)181b-d
NJW 1986, 1042
RdL 1985, 214
WM 1986, 305
Vorinstanzen:
OLG Celle,
AG Dannenberg,

Berechnung des Abfindungsergänzungsanspruchs

BGH, Beschluß vom 09.05.1985 - Aktenzeichen BLw 20/84

DRsp Nr. 1992/4356

Berechnung des Abfindungsergänzungsanspruchs

»Zur Anwendung des § 13 Abs. 4 lit. b HöfeO und zur Berechnung des Abfindungsergänzungsanspruchs, wenn der Hoferbe einen Gewinn in Form von zukünftig fällig werdenden Teilbeträgen über mehr als 20 Jahre seit dem Erbfall oder der Übertragung des Hofes im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge erzielt.«

Normenkette:

HöfeO § 13 Abs.4 lit.b;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind Geschwister. Der Antragsgegner (Beteiligter zu 1) erhielt aufgrund Übergabevertrags vom 14. Mai 1971 von seinem inzwischen verstorbenen Vater den im Grundbuch von G Bd. 3 Blatt 83 und Bd. 4 Blatt 111, jetzt Bd. 14 Blatt 422 eingetragenen Hof. Mitübertragen wurde eine Beteiligung an der Realgemeinde (Realverband) G, die zur Zuteilung von Holz aus einem dem Realverband gehörenden Genossenschaftswald berechtigt. An die Antragstellerin (Beteiligte zu 2) war eine Abfindung von 12 500 DM zu zahlen.