FG Münster - Urteil vom 27.08.2020
3 K 722/16 Erb
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 220
ZEV 2021, 55

Berechnung des Jahreswerts eines Nießbrauchsrechts; Minderung des Werts eines Nießbrauchsrechts durch vorbehaltene Zins- und Tilgungsleistungen; Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen bei der Ermittlung des Jahreswerts

FG Münster, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 3 K 722/16 Erb

DRsp Nr. 2020/14188

Berechnung des Jahreswerts eines Nießbrauchsrechts; Minderung des Werts eines Nießbrauchsrechts durch vorbehaltene Zins- und Tilgungsleistungen; Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen bei der Ermittlung des Jahreswerts

Tenor

Der Schenkungsteuerbescheid vom 14.12.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.02.2016 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, wie der Jahreswert eines Nießbrauchsrechts, das gemäß § 10 Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) nachlassmindernd berücksichtigt wird, zu berechnen ist.