OLG Brandenburg - Urteil vom 20.03.2019
4 U 21/12
Normen:
BGB § 2303 Abs. 1 S. 2; BGB § 2311 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2019, 442
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 5/10

Berechnung des Werts des Pflichtteils

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 4 U 21/12

DRsp Nr. 2019/5194

Berechnung des Werts des Pflichtteils

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.01.2012, Az. 3 O 5/10, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 2303 Abs. 1 S. 2; BGB § 2311 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wege der Stufenklage einen Pflichtteilsanspruch geltend.

Die Parteien waren testamentarische Miterben nach dem am ... 2000 verstorbenen Vater der Klägerin, der der Bruder des Beklagten zu 1) war. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind die Kinder des Beklagten zu 1). Die Klägerin, die mit einem Anteil zu 2/3 als Vorerbin vor den Beklagten zu 2) und zu 3) eingesetzt war, schlug das Erbe aus. Die Mutter der Klägerin war vorverstorben, Geschwister und weitere Erben sind nicht vorhanden.