I.
Streitig ist, in welcher Höhe der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 Abs. 1 ErbStG zu berechnen ist.
Der am 13.08.1995 verstorbene Herr ...hatte seiner Ehefrau, der Klägerin, ein Vermächtnis ausgesetzt.
Aus den vorgelegten Akten ergeben sich folgende unstreitigen Werte:
Steuerwert des Vermächtnisses
3.363.918,
-
DM
Steuerwert des in den Nachlass fallenden Endvermögens, zugleich Zugewinn des Erblassers
4.766.103,
-
DM
Verkehrswert dieses Endvermögens
5.515.865,
-
DM
Verkehrswert des Zugewinns der Klin
3.605.034,
-
DM
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