FG München - Urteil vom 06.12.2000
4 K 19/98
Normen:
BGB § 1375 Abs. 2 ; ErbStG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 450

Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 5 Abs. 1 ErbStG

FG München, Urteil vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 4 K 19/98

DRsp Nr. 2001/10706

Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 5 Abs. 1 ErbStG

1. Der zivilrechtliche Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist anteilig nach dem Verhältnis des Steuerwerts des zum Nachlass gehörenden Endvermögen zu dessen höheren bürgerlich-rechtlichen Wert zu kürzen. 2. Der Nachlass umfasst begrifflich nur das gesamte auf die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehende Vermögen, nicht dagegen Werte, die in § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen des verstorbenen Ehegatten zur Berechnung der Ausgleichsforderung hinzuzurechnen sind. Danach ist auch der Zurechnungsbetrag nach dem Verhältnis des Steuerwerts des zum Nachlass gehörenden Endvermögen zu dessen höheren bürgerlich-rechtlichen Wert aufzuteilen.

Normenkette:

BGB § 1375 Abs. 2 ; ErbStG § 5 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, in welcher Höhe der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 Abs. 1 ErbStG zu berechnen ist.

Der am 13.08.1995 verstorbene Herr ...hatte seiner Ehefrau, der Klägerin, ein Vermächtnis ausgesetzt.

Aus den vorgelegten Akten ergeben sich folgende unstreitigen Werte:

Steuerwert des Vermächtnisses

3.363.918,

-

DM

Steuerwert des in den Nachlass fallenden Endvermögens, zugleich Zugewinn des Erblassers

4.766.103,

-

DM

Verkehrswert dieses Endvermögens

5.515.865,

-

DM

Verkehrswert des Zugewinns der Klin

3.605.034,

-

DM