SchlHOLG - Urteil vom 20.12.2011
3 U 31/11
Normen:
§§ 741, 749, 1922 BGB;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 7/11

Berechtigung der Ehegatten hinsichtlich einer auf den Ehemann lautenden, der gemeinsamen Altersvorsorge dienenden Guthabenforderung; Rechtsfolgen des Versterbens des Ehemanns

SchlHOLG, Urteil vom 20.12.2011 - Aktenzeichen 3 U 31/11

DRsp Nr. 2012/19580

Berechtigung der Ehegatten hinsichtlich einer auf den Ehemann lautenden, der gemeinsamen Altersvorsorge dienenden Guthabenforderung; Rechtsfolgen des Versterbens des Ehemanns

1. Sind sich Eheleute hinsichtlich der Guthabenforderung eines allein auf den Namen des Ehemannes eingerichteten Kontos darüber einig, dass sie der gemeinsamen Altersvorsorge dienen soll, ist eine konkludente Vereinbarung über eine Bruchteilsgemeinschaft anzunehmen.2. Die Bruchteilsberechtigung der Ehefrau entfällt nicht durch den Tod des Ehemannes. Vielmehr treten die Erben an Stelle des verstorbenen Teilhabers in die Bruchteilsgemeinschaft ein. Hinsichtlich des Guthabens ist zwischen dem Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 BGB und der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu unterscheiden. Orientierungssätze: Fortsetzung der Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft nach Erbfall

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. April 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel, Aktenzeichen 9 O 7/11, geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 132,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.