BayObLG - Beschluß vom 16.10.1997
2Z BR 94/97
Normen:
BGB § 727 Abs. 1 ; GBO § 22 ;
Fundstellen:
BB 1998, 10
BayObLGZ 1997 Nr. 60
DB 1998, 126
DNotZ 1998, 811
NJW-RR 1998, 592
NZG 1998, 221
ZEV 1998, 193
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10255/97
AG München,

Berichtigung des Grundbuchs bei Tod eines BGB - Gesellschafters

BayObLG, Beschluß vom 16.10.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 94/97

DRsp Nr. 1998/1185

Berichtigung des Grundbuchs bei Tod eines BGB - Gesellschafters

»Zur Berichtigung des Grundbuchs beim Tod eines BGB - Gesellschafters reicht die Berichtigungsbewilligung des Erben ohne Vorlage des Gesellschaftsvertrags oder Nachweis des Inhalts eines nur mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrags nicht aus (Bestätigung von BayObLGZ 1991, 301 und BayObLGZ 1992, 259).«

Normenkette:

BGB § 727 Abs. 1 ; GBO § 22 ;

Gründe:

I. Als Eigentümer eines Grundstucks sind im Grundbuch mehrere Personen als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen, darunter K. Dieser ist gestorben und von der Beteiligten allein beerbt worden.

Die Beteiligte hat bewilligt, das Grundbuch dadurch zu berichtigen, daß sie an Stelle von K. als Miteigentümerin eingetragen wird. Das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag am 6.5.1997 abgewiesen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten durch Beschluß vom 9.6. 1997 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Berichtigungsbewilligung der Erbin des gestorbenen BGB -Gesellschafters sei für eine Grundbuchberichtigung nicht ausreichend, weil sich die Rechtsnachfolge beim Tod eines BGB -Gesellschafters grundsätzlich nicht nach den Regeln des Erbrechts, sondern nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags richte.