KG - Beschluss vom 25.08.2022
1 W 262/22
Normen:
GBO § 13 Abs. 1; GBO § 29; BGB § 2065 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte,

Berichtigung eines GrundbuchsVerfügung von Todes wegen in einer öffentlichen UrkundeBestimmung eines Nacherben im Wege einer BedingungAbgrenzung zwischen unmittelbarer und lediglich mittelbarer Bestimmung der (Nach-)Erben eines Erblassers durch Dritte

KG, Beschluss vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 1 W 262/22

DRsp Nr. 2022/12849

Berichtigung eines Grundbuchs Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde Bestimmung eines Nacherben im Wege einer Bedingung Abgrenzung zwischen unmittelbarer und lediglich mittelbarer Bestimmung der (Nach-)Erben eines Erblassers durch Dritte

Die Zwischenverfügungen werden aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 13 Abs. 1; GBO § 29; BGB § 2065 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 strebt die Berichtigung des im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbuchs nach dem Tod seiner Mutter (im Folgenden: Erblasserin) an. Diese ist in Abt. I als Eigentümerin eingetragen.

Die Erblasserin bestimmte am 7. September 2016 zur UR-Nr. 359/2016 der Notarin Dr. Jxxx Hxxx in Bxxx die Beteiligten zu 1 bis 3 zu ihren Erben. Die Beteiligte zu 2 ist die Tochter der Erblasserin, der Beteiligte zu 3 der Sohn der Beteiligten zu 2. Zu dem Beteiligten zu 3 traf die Erblasserin soweit vorliegend von Bedeutung folgende Regelung: