OLG Hamm - Beschluss vom 26.04.2024
10 W 114/23
Normen:
BGB § 2258; BGB § 2229 Abs. 4; FamFG § 29; FamFG § 30 Abs. 3;
Fundstellen:
ZEV 2024, 780
Vorinstanzen:
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen VI 434/22

Berücksichtigung bloßer Fremdeinschätzungen medizinischer Laien bei der Beurteilung der Testierfähigkeit (verneint); Fachärztliche Beurteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2024 - Aktenzeichen 10 W 114/23

DRsp Nr. 2024/11993

Berücksichtigung bloßer Fremdeinschätzungen medizinischer Laien bei der Beurteilung der Testierfähigkeit (verneint); Fachärztliche Beurteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

Tatsachen, die sich im Freibeweisverfahren nicht haben bestätigen lassen, muss das Gericht grundsätzlich nicht auch noch nach § 30 Abs. 3 FamFG strengbeweislich nachgehen. Bloße Fremdeinschätzungen medizinischer Laien kommt nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein Gewicht bei der Beurteilung der Testierfähigkeit zu. Derartige Einschätzungen von Zeugen können die fachärztliche Beurteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht entkräften.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt der Beschwerdeführer.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 966.164,89 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2258; BGB § 2229 Abs. 4; FamFG § 29; FamFG § 30 Abs. 3;

Gründe

I.