SchlHOLG - Urteil vom 06.10.2009
3 U 98/08
Normen:
BGB § 1968; BGB § 2303; BGB § 2311;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 51/08

Berücksichtigung der Kosten für die laufende Grabpflege bei der Höhe des Pflichtteilsanspruchs; Rechtsstellung des Nachlasspflegers

SchlHOLG, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen 3 U 98/08

DRsp Nr. 2010/9835

Berücksichtigung der Kosten für die laufende Grabpflege bei der Höhe des Pflichtteilsanspruchs; Rechtsstellung des Nachlasspflegers

1. Kosten für die laufende Grabpflege nach erstmaliger Herrichtung der Grabstätte sind keine Beerdigungskosten i.S.d. § 1968 BGB. Sie sind deshalb bei der Ermittlung des Nachlasswertes für die Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs nicht als Nachlassverbindlichkeiten vom Aktivnachlass abziehbar. 2. Ein Nachlasspfleger, zu dessen Wirkungskreis die Verwaltung des Nachlasses zählt, ist jedenfalls dann wie der Nachlassverwalter zur Bedienung von Nachlassverbindlichkeiten befugt, wenn durch die Befriedigung des Gläubigers unnötige Kosten und Prozesse vermieden werden.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 25. November 2008 geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.180,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 42.280,56 € für den Zeitraum vom 7.11.2007 bis zum 30.10.2008 und auf 3.180,56 € seit dem 31.10.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage - soweit die Parteien nicht eine übereinstimmende Erledigungserklärung abgegeben haben - wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.