OLG Koblenz - Urteil vom 18.12.2002
9 UF 530/01
Normen:
BGB § 1374 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1675
OLGReport-Koblenz 2003, 208
ZEV 2003, 334
Vorinstanzen:
AG Simmern, vom 13.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 140/99

Berücksichtigung der Zuwendungen von Grundbesitz durch die Eltern und Geschwister eines Ehegatten

OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 9 UF 530/01

DRsp Nr. 2004/5046

Berücksichtigung der Zuwendungen von Grundbesitz durch die Eltern und Geschwister eines Ehegatten

1. Zuwendung von Grundbesitz durch die Eltern und Geschwister eines Ehegatten, die jeweils hälftig an beide Ehegatten erfolgen, sind nur bei dem mit den Zuwendenden verwandten Ehegatten hälftig in das Anfangsvermögen einzustellen, nicht jedoch bei dem anderen Ehegatten. Im Verhältnis zu diesem ist die Übertragung des Grundbesitzes den sog. unbenannten Zuwendungen unter Eheleuten gleich zu erachten, die nicht das Anfangsvermögen, sondern nur, soweit sie bei Zustellung des Scheidungsantrages noch vorhanden sind, das Endvermögen des Ehegatten erhöhen. 2. Die Frage, wie Verbindlichkeiten der Ehegatten in die Berechnung des Zugewinns einzustellen sind, kommt es auf die Verpflichtung im Innenverhältnis an. Das gilt auch für solche Verpflichtungen, die ein Ehegatte im Außenverhältnis alleine eingegangen ist, wenn dies zur Finanzierung rein familiärer Zwecke erfolgte.

Normenkette:

BGB § 1374 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Berufung ist nur teilweise begründet. Der Beklagte schuldet der Klägerin über den durch das Teilanerkenntnisurteil vom 20. April 2001 zuerkannten Betrag hinaus einen weiteren Zugewinnausgleich in Höhe von 2.484,81 EURO (§ 1378 Abs. 1 BGB).