BGH - Urteil vom 30.04.2014
IV ZR 30/13
Normen:
BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 2332 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 1281
FamRZ 2014, 1101
FuR 2014, 550
MDR 2014, 726
NJW 2014, 2492
VersR 2014, 1222
ZEV 2014, 304
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 126/09
OLG Frankfurt am Main, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 26/12

Berücksichtigung des Kenntnisstands des ursprünglichen Gläubigers bei Gläubigerwechsel im Zusammenhang mit einem Verjährungsbeginn

BGH, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen IV ZR 30/13

DRsp Nr. 2014/8021

Berücksichtigung des Kenntnisstands des ursprünglichen Gläubigers bei Gläubigerwechsel im Zusammenhang mit einem Verjährungsbeginn

Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels - gleich aus welchem Rechtsgrund - zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an. Hatte dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, geht der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 2332 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte, seine Schwester, einen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des am 27. Oktober 2001 verstorbenen Großvaters der Parteien (im Folgenden: Erblasser) geltend.