BFH - Urteil vom 24.06.2014
VIII R 35/10
Normen:
UmwStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 § 3 Satz 1, § 4, § 5, § 14, § 27 Abs. 1; EStG § 17, § 25 Abs. 1; AO § 163;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2593/09

Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes nach Formwechsel einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Gewinnermittlung der Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen VIII R 35/10

DRsp Nr. 2014/12624

Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes nach Formwechsel einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Gewinnermittlung der Personengesellschaft

1. Errechnet sich beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ein Übernahmeverlust, kann dieser im zeitlichen Geltungsbereich des § 4 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 nicht durch einen sofortigen Abzug einkünftemindernd im Rahmen der Gewinnermittlung der Personengesellschaft berücksichtigt werden.2. Der Ausschluss des Übernahmeverlustes lässt es auch nicht mehr zu, die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft als Anschaffungskosten der übernommenen Wirtschaftsgüter in einer persönlichen Ergänzungsbilanz zu erfassen (sog. step up) und sukzessive abzuschreiben.

Normenkette:

UmwStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 § 3 Satz 1, § 4, § 5, § 14, § 27 Abs. 1; EStG § 17, § 25 Abs. 1; AO § 163;

Gründe

I.

Im Streit ist die Höhe des auf den Kläger und Revisionskläger (Kläger) entfallenden Gewinnanteils am gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinn der ... GbR (GbR) für das Streitjahr (2002). Der Kläger begehrt insoweit eine Gewinnminderung aufgrund eines Übernahmeverlustes, der sich für ihn aus dem Formwechsel der ...gesellschaft mbH (GmbH) in die GbR ergab.