BFH - Urteil vom 28.10.2015
II R 46/13
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 11;
Fundstellen:
BFHE 252, 448
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 365/12

Berücksichtigung hinterzogener, aber nach dem Erbfall nicht festgesetzter Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit

BFH, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen II R 46/13

DRsp Nr. 2016/3176

Berücksichtigung hinterzogener, aber nach dem Erbfall nicht festgesetzter Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit

Der Erbe kann eine vom Erblasser hinterzogene Einkommensteuer, die auch nach dem Eintritt des Erbfalls nicht festgesetzt wurde, selbst dann nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen, wenn er das für die Festsetzung der Einkommensteuer zuständige FA zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Februar 2013 3 K 365/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 11;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Enkel der am 18. April 2004 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin hatte ein Kapitalvermögen in Höhe von ca. 2,8 Mio. € teilweise auf Konten in Luxemburg angelegt. Kapitalerträge daraus hatte die Erblasserin in ihren Einkommensteuererklärungen nicht angegeben.

Die Erbfolge war zunächst streitig. Im Anschluss an einen gerichtlichen Vergleich erteilte das Amtsgericht einen Erbschein, der den zwischenzeitlich verstorbenen Bruder (B) der Erblasserin und den Kläger zu je 1/2 als Erben ausweist.