BFH - Urteil vom 12.08.2015
I R 18/14
Normen:
EStG 2009 § 1 Abs. 3, § 1a Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 5b, § 32b Abs. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 8, § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4;
Fundstellen:
BFHE 251, 182
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2001/13

Berücksichtigung von der Abgeltungssteuer unterliegenden Kapitaleinkünften bei der Ermittlung der Einkommensgrenzen für die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland erzielter Einkünfte

BFH, Urteil vom 12.08.2015 - Aktenzeichen I R 18/14

DRsp Nr. 2015/21679

Berücksichtigung von der Abgeltungssteuer unterliegenden Kapitaleinkünften bei der Ermittlung der Einkommensgrenzen für die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland erzielter Einkünfte

In die Prüfung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2009 sind auch die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte einzubeziehen.

Tenor

Die Revisionen des Klägers sowie des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Januar 2014 4 K 2001/13 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.

Normenkette:

EStG 2009 § 1 Abs. 3, § 1a Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 5b, § 32b Abs. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 8, § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4;

Gründe

A.

Der verheirate Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnte im Streitjahr (2009) mit seiner Ehefrau (EF) in Belgien. Beide waren im Inland als Arbeitnehmer beschäftigt. Das für die inländischen Arbeitgeber zuständige Betriebsstättenfinanzamt erteilte den Eheleuten gemäß § 39c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2002 jeweils eine Bescheinigung, derzufolge sie nach § 1 Abs. 3 EStG 2002 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und die Lohnsteuer für den Kläger nach Steuerklasse III sowie für seine EF nach Steuerklasse V einzubehalten ist.