BGH - Urteil vom 14.12.2018
V ZR 309/17
Normen:
BGB § 1922; BGB § 1942 Abs. 2; BGB § 1967 Abs. 1; BGB § 1967 Abs. 2; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 780 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 2065/16 WEG
LG Dresden, vom 03.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 92/17

Berufen des Fiskus zum gesetzlichen Alleinerben hinsichtlich Fallens einer Eigentumswohnung in den Nachlass; Nachlassverbindlichkeiten als die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden; Eigenverbindlichkeiten aufgrund der Nutzung der Wohnung für eigene Zwecke durch den Fiskus

BGH, Urteil vom 14.12.2018 - Aktenzeichen V ZR 309/17

DRsp Nr. 2019/17823

Berufen des Fiskus zum gesetzlichen Alleinerben hinsichtlich Fallens einer Eigentumswohnung in den Nachlass; Nachlassverbindlichkeiten als die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden; Eigenverbindlichkeiten aufgrund der Nutzung der Wohnung für eigene Zwecke durch den Fiskus

Fällt eine Eigentumswohnung in den Nachlass und ist der Fiskus zum gesetzlichen Alleinerben berufen, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel Nachlassverbindlichkeiten. Eigenverbindlichkeiten sind sie nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fiskus die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 3. November 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1922; BGB § 1942 Abs. 2; BGB § 1967 Abs. 1; BGB § 1967 Abs. 2; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 780 Abs. 2;

Tatbestand