Die Beklagte ist die Erbin ihres Ehemanns, des am 14. März 1993 verstorbenen L. M.. Dessen Mutter M. M. ist seit dem 10. März 1994 pflegebedürftig und in einem Pflegeheim untergebracht. Da ihre Renteneinkünfte zur Bestreitung der Heimkosten nicht ausreichen, übernahm der Kläger die Kostenträgerschaft hinsichtlich der nicht gedeckten Heimkosten aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge nach dem
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