BGH - Urteil vom 19.12.2000
X ZR 146/99
Normen:
BGB § 529 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2001, 864
FuR 2001, 505
JuS 2001, 708
MDR 2001, 742
NJW 2001, 1207
ZEV 2001, 196
ZNotP 2001, 166
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Berufung des Beschenkten auf die eigene Bedürftigkeit

BGH, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen X ZR 146/99

DRsp Nr. 2001/598

Berufung des Beschenkten auf die eigene Bedürftigkeit

»a) Für die Berechtigung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB ist es grundsätzlich unerheblich, wann und wodurch die eigene Bedürftigkeit des Beschenkten bzw. seines Erben entstanden ist. b) Die Berufung auf die eigene Bedürftigkeit stellt allerdings eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Beschenkte bzw. sein Erbe Kenntnis von dem Notbedarf des Schenkers gehabt und gleichwohl die eigene Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.«

Normenkette:

BGB § 529 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist die Erbin ihres Ehemanns, des am 14. März 1993 verstorbenen L. M.. Dessen Mutter M. M. ist seit dem 10. März 1994 pflegebedürftig und in einem Pflegeheim untergebracht. Da ihre Renteneinkünfte zur Bestreitung der Heimkosten nicht ausreichen, übernahm der Kläger die Kostenträgerschaft hinsichtlich der nicht gedeckten Heimkosten aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz.