BGH - Beschluss vom 11.06.2014
IV ZB 3/14
Normen:
FamFG § 70 Abs. 1; FamFG § 70 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 3;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 281/12
AG Bensheim, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 VI 131/09

Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs; Beschränkung eines Erbscheins auf Nachlassgegenstände im Inland sowie auf Nachlassgegenstände in einem bestimmten ausländischen Staat

BGH, Beschluss vom 11.06.2014 - Aktenzeichen IV ZB 3/14

DRsp Nr. 2015/19061

Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs; Beschränkung eines Erbscheins auf Nachlassgegenstände im Inland sowie auf Nachlassgegenstände in einem bestimmten ausländischen Staat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 153.000 €

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 1; FamFG § 70 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 3;

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist die Lebensgefährtin des am 23. Januar 2009 verstorbenen Erblassers, die Beteiligten zu 2 und zu 3 sind seine Kinder aus erster Ehe. Der Erblasser lebte vor seinem Tod in Spanien. Er war Eigentümer von vier Grundstücken, von denen zwei in Deutschland, ein mit einem Wohnhaus bebautes in Spanien und ein unbebautes in Florida/USA liegen. Am 12. März 2009 eröffnete das Nachlassgericht ein Testament vom 17. Januar 2009 mit folgendem Wortlaut, welches der Erblasser unterschrieben haben soll:

"Letzter Wille und Testament

Ich, C. S., geb. am ... in R. , Deutschland, bestätige hiermit, daß ich im Besitz meiner vollen geistigen Kräfte bin.