OLG München - Beschluss vom 10.02.2020
34 Wx 357/17
Normen:
GBO § 55;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 90
FamRZ 2020, 1043
FuR 2020, 386
NJW-RR 2020, 468
NZG 2020, 1229
ZEV 2020, 233
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 18.09.2017

Beschwerde gegen den Beschluss eines GrundbuchamtsRichtigkeitsvermutung des Europäischen Nachlasszeugnisses

OLG München, Beschluss vom 10.02.2020 - Aktenzeichen 34 Wx 357/17

DRsp Nr. 2020/3125

Beschwerde gegen den Beschluss eines Grundbuchamts Richtigkeitsvermutung des Europäischen Nachlasszeugnisses

Der Miteigentumsanteil an in Deutschland gelegenem Grundbesitz eines deutschen Staatsangehörigen, der seinen gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich hatte und dort verstorbenen ist, wird, auch bei ausdrücklicher Zuweisung des Grundbesitzes im Europäischen Nachlasszeugnis an einen Miterben, nicht zu Alleineigentum erworben, da nach dem maßgeblichen österreichischen materiellen Erbrecht Universalsukzession eintritt, das österreichische Recht keine dingliche Teilungsanordnung kennt und daher die Richtigkeitsvermutung des Europäischen Nachlasszeugnisses keine Wirkung entfaltet.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 18. September 2017 wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 55;

Gründe

I.

Der Beteiligte ist gemeinsam mit K. in Erbengemeinschaft als Eigentümer eines Viertelanteils an einem Grundstück im Grundbuch eingetragen. Als Grundlage für die Eintragung ist vermerkt:

Einantwortungsbeschluß des Bezirksgerichts Josefstadt vom 13.03.2017, Az: 25 A 120/16 y - 21; eingetragen am 03.07.2017.

Dem lag folgendes zu Grunde: