KG - Beschluss vom 03.01.2020
6 W 56/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1924 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 528/74

Beschwerde gegen den Beschluss eines NachlassgerichtsAntrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins

KG, Beschluss vom 03.01.2020 - Aktenzeichen 6 W 56/19

DRsp Nr. 2020/3250

Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins

Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 27. November 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neukölln - Nachlassgericht - vom 18. Oktober 2019 aufgehoben.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1924 ;

Gründe:

Durch hiermit in Bezug genommenen Beschluss vom 18. Oktober 2019 (Bl. 89 - 91 Bd. II d. A.) hat das Nachlassgericht den in notarieller Verhandlung vom 10. August 2018 (Bl. 3 - 7 Bd. II d. A.) gestellten Antrag der Beteiligten zu 1), ihnen zusammen mit weiteren Abkömmlingen der Eltern der Erblasserin einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, zurück gewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1), der das Nachlassgericht nicht abgeholfen, sondern sie dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 58, 59, 63 FamFG zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung hält einer Überprüfung im Ergebnis nicht Stand.