OLG Hamm - Beschluss vom 18.03.2022
10 W 109/21
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 352e; LwVfG § 44 Abs. 1; LwVfG § 45;
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Lw 56/20

Beschwerde gegen den Beschluss eines NachlassgerichtsEinziehung eines ErbscheinsWirkung einer landwirtschaftlichen Betriebseinstellung

OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2022 - Aktenzeichen 10 W 109/21

DRsp Nr. 2022/14776

Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts Einziehung eines Erbscheins Wirkung einer landwirtschaftlichen Betriebseinstellung

Wenn das Landwirtschaftsgericht an Stelle des Erlasses eines Feststellungsbeschlusses ein Hoffolgezeugnis erteilt hat, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung die auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses gerichtete Beschwerde statthaft, obwohl die Erteilung des Hoffolgezeugnisses als tatsächliche Handlung grundsätzlich nicht beschwerdefähig ist. In einem Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hat das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen zu prüfen und ggf. inzident festzustellen, ob es sich bei dem von dem Erblasser hinterlassenen Grundbesitz im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls noch um einen Hof im Sinne der HöfeO handelte oder ob die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen war. Der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben, ist nicht maßgeblich, wenn objektiv bereits lange Zeit vor dem Erbfall eine dauerhafte Betriebseinstellung erfolgt ist.