OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.05.2022
21 W 39/22
Normen:
FamFG § 84;
Fundstellen:
FGPrax 2022, 171
FamRZ 2022, 1657
MDR 2022, 1099
NJW-RR 2022, 1087
ZEV 2022, 621

Beschwerde gegen den Beschluss eines NachlassgerichtsGerichtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch Entscheidung des Nachlassgerichts in BeschlussformWirksamkeit einer Ernennung durch Verfügung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 21 W 39/22

DRsp Nr. 2022/11584

Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts Gerichtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch Entscheidung des Nachlassgerichts in Beschlussform Wirksamkeit einer Ernennung durch Verfügung

1. Die gerichtliche Ernennung des Testamentvollstreckers nach § 2200 Abs. 1 BGB hat unter der Geltung des FamFG zwingend durch Entscheidung des Nachlassgerichts in Beschlussform nach § 38 FamFG zu erfolgen.2. Wird der Testamentsvollstrecker von dem Nachlassgericht statt dessen durch Verfügung ernannt, stellt dies jedoch keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern bleibt seine Ernennung wirksam.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Stadt3 vom 12.10.2021 betreffs Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses für den Beteiligten zu 3) wird zurückgewiesen.

Die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. Eine Erstattung im Beschwerdeverfahren entstandener außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Gegenstands der Beschwerde wird festgesetzt auf die Wertstufe bis 19.000,00 €.

Normenkette:

FamFG § 84;

Gründe

I.