OLG Braunschweig - Beschluss vom 10.08.2020
3 W 92/20
Normen:
FamFG § 70 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 468
MDR 2020, 1321
ZEV 2020, 650
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 55/20

Beschwerde gegen den Beschluss eines NachlassgerichtsKeine Anwendbarkeit des bundesrechtlichen Richtervorbehaltes in Erbscheinsachen in NiedersachsenVorlage eines Verfahrens nach einem landesrechtlichen Richtervorbehalt

OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.08.2020 - Aktenzeichen 3 W 92/20

DRsp Nr. 2020/13564

Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts Keine Anwendbarkeit des bundesrechtlichen Richtervorbehaltes in Erbscheinsachen in Niedersachsen Vorlage eines Verfahrens nach einem landesrechtlichen Richtervorbehalt

1. In Niedersachsen ist in Erbscheinssachen der bundesrechtliche Richtervorbehalt des § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG nicht anwendbar (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RPflG, § 1 Nr. 7 Nds. Subdelegationsverordnung-Justiz, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Nds. ZustVO-Justiz). 2. Werden gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins Einwände erhoben, hat der Rechtspfleger das Verfahren nach dem landesrechtlichen Richtervorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nds. ZustVO-Justiz dem Nachlassrichter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen. 3. Eine (Rück-)Übertragungsmöglichkeit auf den Rechtspfleger enthält § 14 Nds. ZustVO-Justiz nicht; § 16 Abs. 3 RPflG ist auf den landesrechtlichen Richtervorbehalt nicht anwendbar. 4. Hat statt des zuständigen Richters der unzuständige Rechtspfleger entschieden, ist die Sache - unabhängig von ihrer etwaigen inhaltlichen Richtigkeit - vom Beschwerdegericht aufzuheben, an das Nachlassgericht zurückzuverweisen und zugleich dem Richter vorzulegen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03 -, NJW-RR 2005, S. 1299).