OLG Bamberg - Beschluss vom 23.05.2024
10 Wx 13/24
Normen:
KV- GNotKG Nr. 14110;
Fundstellen:
MDR 2024, 1010
FGPrax 2024, 188
ZEV 2024, 620
FamRZ 2024, 1724
Vorinstanzen:
AG Bad Kissingen, vom 14.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen MU-6938-101
AG Bad Kissingen, vom 26.04.2024

Beschwerde gegen den Kostenansatz für die Eintragung einer Eigentumsumschreibung an einem Grundstück im Grundbuch

OLG Bamberg, Beschluss vom 23.05.2024 - Aktenzeichen 10 Wx 13/24

DRsp Nr. 2024/8094

Beschwerde gegen den Kostenansatz für die Eintragung einer Eigentumsumschreibung an einem Grundstück im Grundbuch

Orientierungssätze: Die Gebührenprivilegierung nach Anm. 1 Satz 1 zu Nr. 14110 KV- GNotKG setzt lediglich den rechtzeitigen Eingang eines Umschreibungsantrags innerhalb der nicht verlängerbaren Zwei-Jahres-Frist beim zuständigen Grundbuchamt voraus, ohne dass es auf dessen Vollzugsreife ankommt.

Für die Gebührenprivilegierung nach Anm. 1 zu Nr. 14110 Abs. 1 KV- GNotKG kommt es jedenfalls im Grundsatz allein auf die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Umschreibungsantrags beim zuständigen Grundbuchamt innerhalb der nicht verlängerbaren, sondern sich allenfalls kraft Gesetzes verlängernden Zwei-Jahres-Frist, die eine Ausschlussfrist darstellt, an.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird die Kostenrechnung Kassenzeichen 62623186XXXX, 606231856XXXX und 60423163XXXX, Az. MU-6938-101, insoweit aufgehoben, als für die Eigentumsumschreibung eine Gebühr nach Nr. 14110 KV- GNotKG in Ansatz gebracht worden ist.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Kissingen - Grundbuchamt - vom 14.03.2024 über die Zurückweisung der Erinnerung sowie der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bad Kissingen - Grundbuchamt - vom 26.04.2024 werden jeweils aufgehoben.

3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

KV- GNotKG Nr. 14110;