OLG Bamberg - Beschluss vom 23.05.2024
10 Wx 13/24
Normen:
KV- GNotKG Nr. 14110;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 456
JurBüro 2024, 303
MDR 2024, 1010
FGPrax 2024, 188
ZErb 2024, 347
ZEV 2024, 620
ErbR 2024, 719
Rpfleger 2024, 601
NotBZ 2024, 387
FamRZ 2024, 1724
NWB 2024, 3110
Vorinstanzen:
AG Bad Kissingen, vom 14.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen MU-6938-101
AG Bad Kissingen, vom 26.04.2024

Beschwerde gegen den Kostenansatz für die Eintragung einer Eigentumsumschreibung an einem Grundstück im Grundbuch

OLG Bamberg, Beschluss vom 23.05.2024 - Aktenzeichen 10 Wx 13/24

DRsp Nr. 2024/8094

Beschwerde gegen den Kostenansatz für die Eintragung einer Eigentumsumschreibung an einem Grundstück im Grundbuch

Orientierungssätze: Die Gebührenprivilegierung nach Anm. 1 Satz 1 zu Nr. 14110 KV- GNotKG setzt lediglich den rechtzeitigen Eingang eines Umschreibungsantrags innerhalb der nicht verlängerbaren Zwei-Jahres-Frist beim zuständigen Grundbuchamt voraus, ohne dass es auf dessen Vollzugsreife ankommt.

Für die Gebührenprivilegierung nach Anm. 1 zu Nr. 14110 Abs. 1 KV- GNotKG kommt es jedenfalls im Grundsatz allein auf die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Umschreibungsantrags beim zuständigen Grundbuchamt innerhalb der nicht verlängerbaren, sondern sich allenfalls kraft Gesetzes verlängernden Zwei-Jahres-Frist, die eine Ausschlussfrist darstellt, an.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird die Kostenrechnung Kassenzeichen 62623186XXXX, 606231856XXXX und 60423163XXXX, Az. MU-6938-101, insoweit aufgehoben, als für die Eigentumsumschreibung eine Gebühr nach Nr. 14110 KV- GNotKG in Ansatz gebracht worden ist.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Kissingen - Grundbuchamt - vom 14.03.2024 über die Zurückweisung der Erinnerung sowie der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bad Kissingen - Grundbuchamt - vom 26.04.2024 werden jeweils aufgehoben.

3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

KV- GNotKG Nr. 14110;