OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2023
3 W 19/23
Normen:
BGB § 133; BGB § 2087 Abs. 2; BGB § 2084; BGB § 2088 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2; FamFG § 58;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 17.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 123 VI 416/21

Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung eines Erbscheins durch das NachlassgerichtAuslegung eines Testaments in Bezug auf eine ErbeinsetzungTestamentarische Zuwendung des Nachlasses als ErbeinsetzungAbgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 3 W 19/23

DRsp Nr. 2023/6370

Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht Auslegung eines Testaments in Bezug auf eine Erbeinsetzung Testamentarische Zuwendung des Nachlasses als Erbeinsetzung Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis

Bei der Auslegung eines Testamentes ist auf den wirklichen Willen des Erblassers abzustellen. Soweit der Erblasser den Nachlass, der zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aus dem Hausrat und beweglichen Gegenständen, aber nicht aus Geldvermögen besteht, weitgehend einer Person zugewendet hat, liegt eine Erbeinsetzung vor, auch wenn dies im Testament nicht ausdrücklich erklärt worden ist. Wenn nach Abfassung des Testaments der Erblasser noch Geldvermögen erwirbt, so ändert dies an der bereits erfolgten Erbeinsetzung nichts.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17.11.2022, Az. 123 VI 416/21, aufgehoben.

2. Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden als festgestellt erachtet.

3. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2087 Abs. 2; BGB § 2084; BGB § 2088 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2; FamFG § 58;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Töchter der Erblasserin, die am 04.06.2020 verstarb.