KG - Beschluss vom 23.11.2022
22 W 50/22
Normen:
GmbHG § 46 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Beschwerde gegen die Anordnung einer NotgeschäftsführungAusübung von Gesellschafterrechten durch Erben eines GmbH-GesellschaftersBeschwerdebefugnis von Erben

KG, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 22 W 50/22

DRsp Nr. 2023/650

Beschwerde gegen die Anordnung einer Notgeschäftsführung Ausübung von Gesellschafterrechten durch Erben eines GmbH-Gesellschafters Beschwerdebefugnis von Erben

1. Die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt auch für die Erben eines GmbH-Gesellschafters. Sie können Gesellschafterrechte erst dann ausüben, wenn sie in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für einen Nachlasspfleger, der für die unbekannten Erben des Gesellschafters bestellt ist. 2. Die Beschwerdebefugnis gegen die Anordnung einer Notgeschäftsführung an sich steht dem Erben eines GmbH-Gesellschafters erst mit der Eintragung in die Gesellschafterliste zu.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert des Verfahrens beträgt 60.000 EUR, § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG.

Normenkette:

GmbHG § 46 Nr. 5;

Gründe:

I.