OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.07.2021
8 W 64/21
Normen:
FamFG §§ 352 ff.; FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2361; BGB § 2079 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 801
ZEV 2022, 469
Vorinstanzen:
AG Esslingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 1129/20
AG Esslingen, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 777/18

Beschwerde gegen die Einziehung eines ErbscheinsUnrichtiger ErbscheinNachträgliches Auffinden eines Testaments

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2021 - Aktenzeichen 8 W 64/21

DRsp Nr. 2022/6954

Beschwerde gegen die Einziehung eines Erbscheins Unrichtiger Erbschein Nachträgliches Auffinden eines Testaments

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen - Nachlassgericht - vom 21.11.2019 (Az.: 4 VI 777/18) wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.230.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 352 ff.; FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2361; BGB § 2079 Abs. 1;

Gründe

I.

Der zwischen dem 17.02.2018 und dem 21.02.2018 verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe seit dem 20.05.2005 mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind seine Kinder aus erster Ehe.

Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht Esslingen als zuständiges Nachlassgericht am 07.11.2018 einen Erbschein erteilt, wonach die Beteiligte zu 1 Erbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 2 und 3 Erben zu je 1/4 geworden sind.

Nach Erteilung des Erbscheins hat der Beteiligte zu 2 ein privatschriftliches Testament des Erblassers vom 06.05.2002 aufgefunden, welches am 21.11.2019 vom Amtsgericht Esslingen eröffnet wurde. Mit diesem Testament hatte der Erblasser folgendes verfügt: