KG - Beschluss vom 19.11.2020
19 W 1060/20
Normen:
BGB § 1925 Abs. 1; BGB § 1925 Abs. 3; EGBGB Art. 234 § 7; FamFG § 352 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 410/19

Beschwerde gegen die Feststellung der erforderlichen Tatsachen für die Erstellung eines ErbscheinsRechtsfolgen des Abstammungsrechts der ehemaligen DDR für den deutschen RechtsraumAnerkenntnis einer Vaterschaft

KG, Beschluss vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 19 W 1060/20

DRsp Nr. 2022/2416

Beschwerde gegen die Feststellung der erforderlichen Tatsachen für die Erstellung eines Erbscheins Rechtsfolgen des Abstammungsrechts der ehemaligen DDR für den deutschen Rechtsraum Anerkenntnis einer Vaterschaft

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 11.05.2020 wird auf ihre Kosten nach einem Geschäftswert in der Wertstufe 410.000 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1925 Abs. 1; BGB § 1925 Abs. 3; EGBGB Art. 234 § 7; FamFG § 352 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2., die eine Schwester des Erblassers ist, richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 11.05.2020, mit dem das Amtsgericht die erforderlichen Tatsachen für die Erstellung eines Erbscheins, der beide Beteiligte zu Erben zu je ½ ausweist, als für festgestellt erachtet hat. Zu den tatsächlichen Feststellungen und den rechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.