OLG Köln - Beschluss vom 27.04.2022
2 Wx 72/22
Normen:
BGB § 2344; BGB § 2342 Abs. 2; FamFG § 84;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 20.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 VI 118/19

Beschwerde gegen die Feststellung der erforderlichen Tatsachen zur Begründung eines ErbscheinsantragesFeststellung einer ErbunwürdigkeitBindung eines Nachlassgerichts an ein rechtskräftiges Urteil über die Feststellung eines Erbrechts

OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 2 Wx 72/22

DRsp Nr. 2022/12328

Beschwerde gegen die Feststellung der erforderlichen Tatsachen zur Begründung eines Erbscheinsantrages Feststellung einer Erbunwürdigkeit Bindung eines Nachlassgerichts an ein rechtskräftiges Urteil über die Feststellung eines Erbrechts

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 25.02.2022 gegen den am 26.02.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 20.02.2022 - 33 VI 118/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2344; BGB § 2342 Abs. 2; FamFG § 84;

Gründe

1.

Die Beteiligte zu 1) ist das einzige Kind des am xx.xx.2018 verstorbenen Erblassers. Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um die Ehefrau des Erblassers.

Am 17.12.2018 eröffnete das Nachlassgericht ein von der Beteigten zu 2) am 14.12.2018 persönlich abgebenes handschriftliches gemeinschaftliches Testament mit Datum vom 20.10.2017, dessen Text sich über die wechselseitige Einsetzung des Erblassers und der Beteiligten zu 2) zu Alleinerben verhält (Bl. 4 der Testamentsakte).