OLG Celle - Beschluss vom 07.02.2022
6 W 188/21
Normen:
BGB § 1944;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1395
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 24.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 905/21

Beschwerde gegen die Feststellung eines FiskuserbrechtsWirksamkeit einer ErbausschlagungAbgerissene Familienbande

OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2022 - Aktenzeichen 6 W 188/21

DRsp Nr. 2022/10168

Beschwerde gegen die Feststellung eines Fiskuserbrechts Wirksamkeit einer Erbausschlagung Abgerissene Familienbande

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Land Niedersachsen hat den Beteiligten zu 1 und 2 die notwendigen Aufwendungen des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1944;

Gründe:

Die Beschwerde, mit der das beteiligte Land sich gegen die Feststellung des Fiskuserbrechts wendet, ist unbegründet.

Der Senat kann nicht feststellen, dass andere Erben als das Land Niedersachsen vorhanden sind, nämlich die Beteiligten zu 1 und 2 als Kinder des am 10. September 2020 verstorbenen Erblassers. Die rechtliche Einschätzung des Amtsgerichts, dass die Beteiligten zu 1 und 2 die Erbschaft wirksam ausgeschlagen haben, ist zutreffend.

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