OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.03.2021
3 Wx 197/20
Normen:
BGB § 2100; BGB §§ 1954 ff.;
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 1115/19

Beschwerde gegen die Nichterteilung eines ErbscheinsVoraussetzungen für Vorerbfolge und Nacherbfolge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 3 Wx 197/20

DRsp Nr. 2021/9234

Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Erbscheins Voraussetzungen für Vorerbfolge und Nacherbfolge

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 28. Juli 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen - Nachlassgericht - vom 23. Juni 2020 aufgehoben. Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1 den mit dem Hauptantrag beantragten Erbschein als Nacherbin nach dem Erblasser zu erteilen.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Erbscheinsverfahrens trägt die Beteiligte zu 1, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet weder im Erbscheinsverfahren noch im Beschwerdeverfahren statt.

Geschäftswert: 26.169,06 €.

Normenkette:

BGB § 2100; BGB §§ 1954 ff.;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter des Erblassers aus einer früheren Ehe. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Kinder der zweiten Ehefrau des Erblassers.