OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.12.2019
3 Wx 86/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB a.F. § 2369 ; FamFG § 352c; BGB § 1507 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2020, 133
ZEV 2020, 225
Vorinstanzen:
AG Nettetal, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 58/19

Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung einer GütergemeinschaftErteilung eines Fremdrechtserbscheins

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2019 - Aktenzeichen 3 Wx 86/19

DRsp Nr. 2020/2187

Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft Erteilung eines Fremdrechtserbscheins

Die Tatsache, dass § 1507 Satz 2 BGB seinem Wortlaut nach uneingeschränkt die Vorschriften über den Erbschein für anwendbar erklärt, spricht für die Anwendung auch von § 2369 BGB a.F. als Regelung zum Erbschein auf das Zeugnis über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft.

Tenor

Der Beschluss des Nachlassgerichts vom 15. Februar 2019 wird aufgehoben

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB a.F. § 2369 ; FamFG § 352c; BGB § 1507 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte war mit dem Erblasser bis zu dessen Tod verheiratet. Die Ehe wurde in Dänemark geschlossen; dort hatten die Eheleute als dänische Staatsangehörige auch dauerhaft ihren Wohnsitz. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Einen Ehevertrag haben die Eheleute nicht geschlossen, ein Testament des Erblassers liegt auch nicht vor. Unter dem Datum des 6. Juli 2006 erstellte das dänische Nachlassgericht in Frederikshavn ein "Skiftertsattest", mit welchem bescheinigt wird, dass der Nachlass des Erblassers am 6. Juli 2006 der Beteiligten für die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeliefert worden ist.