OLG Rostock - Beschluss vom 19.03.2021
3 W 13/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2247; BGB § 2267; BGB § 2255;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 139
NotBZ 2022, 154
Vorinstanzen:
AG Stralsund, vom 22.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 53 VI 175/17

Beschwerde gegen die Tatsachenfeststellung für die Erteilung eines ErbscheinsErrichtung eines gemeinschaftlichen TestamentsKopie eines nicht mehr auffindbaren Originaltestaments

OLG Rostock, Beschluss vom 19.03.2021 - Aktenzeichen 3 W 13/18

DRsp Nr. 2022/235

Beschwerde gegen die Tatsachenfeststellung für die Erteilung eines Erbscheins Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments Kopie eines nicht mehr auffindbaren Originaltestaments

1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund - Nachlassgericht - vom 22.12.2017 wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 3) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 190.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2247; BGB § 2267; BGB § 2255;

Gründe:

I.

Die Erblasserin verstarb am 13.02.2017 in S.. Sie war die Ehefrau des Beteiligten zu 1) und die Mutter der Beteiligten zu 2). Die Erblasserin und der Beteiligte zu 1) lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Gesetzliche Erben der Erblasserin sind die Beteiligten zu 1), 2) und der Sohn der Erblasserin, der Beteiligte zu 3).

Die Erblasserin hat mit dem Beteiligten zu 1) ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament vom 30.09.2007 hinterlassen. Dieses wurde am 06.03.2017 eröffnet. Das Testament wurde vom Beteiligten zu 1) geschrieben und sodann von beiden Eheleuten unterschrieben. Hiernach sollte die Erblasserin allein vom Beteiligten zu 1) beerbt werden.

In dem Testament heißt es u.a.:

"Testament vom 30.09.2007

Von I.R. und K.R.