OLG Köln - Beschluss vom 18.11.2019
2 Wx 337/19
Normen:
GBO § 71 Abs. 1; GBO § 18;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 20
FamRZ 2020, 461
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 10.09.2019

Beschwerde gegen die Verfügung eines GrundbuchamtesHinwirken auf den Abschluss eines RechtsgeschäftsGrundlage der einzutragenden Rechtsänderung

OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 337/19

DRsp Nr. 2020/3499

Beschwerde gegen die Verfügung eines Grundbuchamtes Hinwirken auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung

Es ist unzulässig, mit einer Zwischenverfügung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein soll, weil sonst die beantragte Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang erhält.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 25.10.2019 wird der am 10.09.2019 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Bonn, BO-xxx8-18, aufgehoben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1; GBO § 18;

Gründe

I.

Im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes sind als Eigentümer die Erben der am 22.10.2017 verstorbenen A (Erblasserin) eingetragen, u.a. auch der Beteiligte zu 3). Der Beteiligte zu 1) ist - ehemaliger - Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Erblasserin.