Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 25.10.2019 wird der am 10.09.2019 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Bonn, BO-xxx8-18, aufgehoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
I.
Im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes sind als Eigentümer die Erben der am 22.10.2017 verstorbenen A (Erblasserin) eingetragen, u.a. auch der Beteiligte zu 3). Der Beteiligte zu 1) ist - ehemaliger - Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Erblasserin.
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