Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und 3.) vom 22.11.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Minden vom 05.11.2018 dahingehend abgeändert, dass die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinantrages der Beteiligten zu 2.) und 3.) vom 05.10.2018 erforderlich sind, für festgestellt erachtet werden.
Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Minden wird angewiesen, den Beteiligten zu 2.) und 3.) einen Teilerbschein mit dem Inhalt zu erteilen, dass der am 10.08.2011 verstorbene K V, geborener A, geb. am 28.10.1948, von den Beteiligten zu 2.) und 3.) jeweils zu 1/4 beerbt worden ist.
Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten zu 2.) und 3.) sind die Abkömmlinge der Beteiligten zu 1.), bei der es sich um das einzige Kind des Erblassers und seiner Ehefrau F V handelt.
Am 24.04.2000 errichteten der Erblasser und seine Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament mit folgendem Inhalt:
"1. Wir, die Eheleute F und K V, geb. A, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
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