OLG Hamm - Beschluss vom 12.12.2019
10 W 166/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
ZEV 2020, 513
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 05.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 766/11

Beschwerde gegen die Versagung eines TeilerbscheinsErmittlung des wahren Willens eines Erblassers

OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 10 W 166/18

DRsp Nr. 2020/6014

Beschwerde gegen die Versagung eines Teilerbscheins Ermittlung des wahren Willens eines Erblassers

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und 3.) vom 22.11.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Minden vom 05.11.2018 dahingehend abgeändert, dass die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinantrages der Beteiligten zu 2.) und 3.) vom 05.10.2018 erforderlich sind, für festgestellt erachtet werden.

Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Minden wird angewiesen, den Beteiligten zu 2.) und 3.) einen Teilerbschein mit dem Inhalt zu erteilen, dass der am 10.08.2011 verstorbene K V, geborener A, geb. am 28.10.1948, von den Beteiligten zu 2.) und 3.) jeweils zu 1/4 beerbt worden ist.

Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2.) und 3.) sind die Abkömmlinge der Beteiligten zu 1.), bei der es sich um das einzige Kind des Erblassers und seiner Ehefrau F V handelt.

Am 24.04.2000 errichteten der Erblasser und seine Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament mit folgendem Inhalt:

"1. Wir, die Eheleute F und K V, geb. A, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.