OLG Bamberg - Beschluss vom 21.03.2022
2 W 35/21
Normen:
RpflG § 11 Abs. 1; FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1961; BGB § 1960 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2022, 73
FamRB 2022, 362
FamRZ 2022, 1062
NJW 2022, 2054
NJW-RR 2022, 727
ZEV 2022, 374

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung einer NachlasspflegschaftUngewissheit hinsichtlich von ErbenNotariell beglaubigte Anfechtungserklärung als amtsempfangsbedürftige Willenserklärung

OLG Bamberg, Beschluss vom 21.03.2022 - Aktenzeichen 2 W 35/21

DRsp Nr. 2022/5095

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft Ungewissheit hinsichtlich von Erben Notariell beglaubigte Anfechtungserklärung als amtsempfangsbedürftige Willenserklärung

1. Die formgerechte Anfechtungserklärung bezüglich einer vorausgegangenen Erbausschlagung erfordert bei Abgabe der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den Eingang der Originalurkunde beim Nachlassgericht.2. Die Übermittlung der als Papierurkunde erstellten notariell beglaubigten Anfechtungserklärung in Gestalt einer pdf-Datei über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Nachlassgericht reicht zur Wahrung der erforderlichen Form für eine wirksame Anfechtung der Erbausschlagung nicht aus.3. Einem Nachlassgläubiger steht gem. § 792 ZPO eine Antragsbefugnis zur Erteilung eines Erbscheins nur dann zu, wenn er einen titulierten Anspruch gegen den Nachlass hat.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Bezirks ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - ... vom 09.12.2021, Az. VI 2008/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zur Vertretung der unbekannten Erben nach A, geb. am ..., verstorben am ...2019, zuletzt wohnhaft ..., gegenüber Ansprüchen des Bezirks ... gegen den Nachlass wird Nachlasspflegschaft angeordnet.

Als Nachlasspfleger für den vorgenannten Wirkungskreis wird ausgewählt: ...

2. 3. 4.