OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.08.2022
3 W 17/22
Normen:
BGB § 1933; FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1564;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1156
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 07.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 262/21

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Einziehung eines ErbscheinsMöglichkeit eines EhegattenerbrechtsStellung eines wirksamen Scheidungsantrages (vorliegend verneint)Besondere Vollmacht in Ehesachen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2022 - Aktenzeichen 3 W 17/22

DRsp Nr. 2022/12740

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Einziehung eines Erbscheins Möglichkeit eines Ehegattenerbrechts Stellung eines wirksamen Scheidungsantrages (vorliegend verneint) Besondere Vollmacht in Ehesachen

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 07.12.2021, Az. 8 VI 262/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1933; FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1564;

Gründe:

I.

Die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 waren verheiratet. Der Beteiligte zu 1 ist ihr gemeinsamer Sohn. Die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 hatten zwei weitere gemeinsame Kinder, C... und A...